Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V bekanntgegeben
Veröffentlicht am 06.10.2011, Schwerpunkt MedizinrechtDas
Bundesgesundheitsministerium hat am 13. September 2011 die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bekannt gegeben.
Die Veränderungsrate beträgt im gesamten Bundesgebiet + 1,98 %.
Allerdings wurde mit der gesetzlichen (Kostendämpfungs-)Regelung im GKV-Finanzierungsgesetz eine um 0,5% reduzierte Anwendung der Veränderungsrate im Krankenhausbereich für das Jahr 2012 festgelegt.
Die Veränderungsrate kommt daher bei der Vereinbarung der landesweiten Basisfallwerte nur in Höhe 1,48 % zum Tragen.
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