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Infos & Urteile: Medizinrecht

Anspruch des Pflegedienstes auf Zahlung von Verzugszinsen gegen die Krankenkasse

BSG, Urt. v. 19. April 2007 – B 3 KR 10/06 R

Veröffentlicht am 06.09.2007, Schwerpunkt Medizinrecht

In seinem Urteil vom 19. April 2007, Az. B KR 10/06 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Zahlungsverzug und Verzugszinsen im Verhältnis der Krankenkassen zu ihren Leistungserbringern, vorliegend: Pflegediensten, über § 69 Satz 3 SGB V Anwendung finden.

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBL. I S. 2626) war § 69 SGB V zwar in der Weise geändert worden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern seitdem öffentlich-rechtlichen Charakter haben.

Trotz dieser Einordnung könnten die Vorschriften des BGB über Zahlungsverzug und Verzugszinsen aufgrund § 69 Satz 3 SGB V jedoch entsprechend angewandt werden – die entsprechende Anwendung sei sogar geboten. Insbesondere seien, so der Senat, die betreffenden Vorschriften des BGB mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar.

Im Einzelnen führte der Senat aus, dass es sich bis zur Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 nach der Rechtsprechung bei den Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen um privatrechtliche Verträge gehandelt habe. Für diese seien seinerzeit die Zivilgerichte zuständig gewesen. Durch die Änderung des § 69 SGB V aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes habe sich jedoch am privatrechtlichen Charakter der Vergütungsansprüche eines Pflegedienstes nichts geändert. Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folge so auch die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften des BGB. Danach sind im Verzugsfall Verzugszinsen auch zu zahlen, wenn dies nicht vertraglich vereinbart worden ist.

Anmerkung:
Durch die Anwendbarkeit der Verzugsvorschriften des BGB können nach unserer Auffassung grundsätzlich auch Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der Rechtsverfolgung entstehen, als Verzugsschaden neben anfallenden Verzugszinsen geltend gemacht werden.

(RH)



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Rolf HeinemannRolf Heinemann

Rechtsanwalt seit 1993

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